In einer Entscheidung vom 30. September 2016 hat das französische Verfassungsgericht (Conseil constitutionnel) die Verfassungswidrigkeit der Abgabenbefreiung für Ausschüttungen zwischen Mitgliedern einer französischen Organschaft festgestellt. Die Aufhebung dieser Befreiung tritt ab dem 1. Januar 2017 in Kraft.
Die 3% Abgabe betrifft alle Gewinnausschüttungen von französischen Körperschaften (oder ausländischen Körperschaften, welche der französischen Körperschaftsteuer unterliegen). Der Gesetzestext sieht einige Steuerbefreiungen vor, darunter Ausschüttungen von kleinen und mittelständischen Unternehmen und insbesondere Ausschüttungen zwischen Gesellschaften, welche Mitglieder einer französischen Organschaft sind.
In einer Entscheidung vom 30. September 2016 hat das französische Verfassungsgericht (Conseil constitutionnel) die Verfassungswidrigkeit der Abgabenbefreiung für Ausschüttungen zwischen Mitgliedern einer französischen Organschaft festgestellt. Diese ergibt sich aus der Ungleichbehandlung zwischen Mitgliedern einer Organschaft und Nichtmitgliedern einer Organschaft, welche materiell allerdings die Voraussetzungen für die Optierung zur Organschaft erfüllen. Die Aufhebung dieser Befreiung tritt ab dem 1. Januar 2017 in Kraft. Unklar ist bisher, ob der Gesetzgeber diese Aufhebung hinnimmt und somit zukünftig Ausschüttungen zwischen Organschaftsmitgliedern ebenfalls der Abgabe unterwirft oder alle Körperschaften, welche materiell die Voraussetzung für die Optierung zur Organschaft erfüllen, von der Abgabe befreit.
Für Gesellschaften, welche nicht Mitglieder einer Organschaft sind, hat die Entscheidung damit zwar noch keine unmittelbare Entlastungswirkung. Diese Gesellschaften können die Abgabe allerdings auch hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem EU-Recht anfechten. Bereits Anfang 2015 hat die europäische Kommission Frankreich aufgefordert, die Vereinbarkeit dieser Abgabe auf Ausschüttungen mit bestimmten Grundsätzen des EU-Rechts zu rechtfertigen.
In einer Entscheidung vom 27. Juni 2016 hat das französische Oberste Verwaltungsgericht (Conseil d’Etat) den EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahren aufgefordert dazu Stellung zu nehmen, ob diese Abgabe nicht gegen den EU-rechtlichen Grundsatz der Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung verstößt oder subsidiär nicht einer Quellenbesteuerung entspricht, welche durch die Mutter-Tochterrichtlinie versagt wird. Eine Entscheidung des EuGH dürfte allerdings nicht vor Ende 2017 ergehen.
Der Aufsatz „Die 3% Ergänzungsabgabe auf Ausschüttungen und ihre Vereinbarkeit mit EU-Recht“ von Rechtsanwalt Marcus Schmidbauer, erschienen in der Oktober-Ausgabe 2016 der Zeitschrift Internationales Steuerrecht, erläutert u.a. die Vereinbarkeit der Abgabe mit den Grundsätzen der Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung und der Quellensteuerbefreiung (http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fistr-lb%2f2016%2fcont%2fistr-lb.2016.85.3.htm).
Französische Tochtergesellschaften von europäischen Muttergesellschaften sollten daher gegenüber der französischen Finanzverwaltung Rechtsmittel einlegen, um ihre Ansprüche auf Rückerstattung der 3% Abgabe zu wahren.
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