Der erste Gesetzesentwurf für das Jahressteuergesetz in Frankreich (« JStG-F 2020 ») wurde am 27. September 2019 im Ministerrat („Conseil des ministres“) vorgestellt und an den Ausschuss für Finanzen und Budget („Commission des finances de l’économie générale et du contrôle budgétaire“) des Parlaments („Assemblée Nationale“) weitergeleitet.
Bevor auf die vom JStG-F 2020 geplanten Reformen eingegangen wird, sei daran erinnert, dass bereits das Gesetz Nr. 2019-759 vom 24. Juli 2019 eine kontinuierliche Senkung der französischen Körperschaftsteuer eingeläutet hat. Tatsächlich ist eine neue Regelung für körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen mit einem Umsatz von mindestens 250 Mio. € geplant, die ab 2019 gelten soll. Diese Körperschaften unterliegen derzeit einem Steuersatz von 28% für ein zu versteuerndes Einkommen zwischen 0 und 500.000 €. Über 500.000 € hinaus gilt ein Steuersatz von 33 1/3%. Das JStG-F 2020 sieht demgemäß für diese Körperschaften im Steuerjahr 2020 einen Steuersatz von nur noch 31% für das 500.000 € übersteigende steuerpflichtige Einkommen vor (bis einschließlich 500.000 € gilt weiterhin der Steuersatz von 28 %). Ab 2021 soll der Körperschaftsteuersatz einheitlich 27,5% auf das zu versteuernde Einkommen betragen.
Für alle Körperschaften, deren Umsatz unter 250 Mio. € liegt, bleibt die vorgesehene Steuersenkung unverändert. Das bedeutet einen auf das zu versteuernde Einkommen anzuwendenden Körperschaftsteuersatz i.H.v.:
Aufgrund des bedeutenden Umfangs des JStG-F 2020 werden im Nachgang nur die bedeutendsten Maßnahmen dargestellt. Nicht zuletzt bleibt zu erwähnen, dass die einzelnen Maßnahmen noch Änderungen bis zur letzten Etappe des Gesetzgebungsverfahrens im Parlament unterworfen sein können.
Ermäßigung des Eingangssteuersatzes. Das JStG-F 2020 sieht eine Absenkung des Eingangssteuersatzes von derzeit gültigen 14% auf zukünftig 11% vor. Jedoch soll der steuerliche Vorteil aus dieser Steuerabsenkung auf 125 € pro „Part“ (in Frankreich wird pro Haushalt in Einheiten pro Person gezählt: jede steuerrelevante Person stellt grundsätzlich einen „Part“ dar) beschränkt sein. Dies soll für Steuerpflichtige gelten, auf die der Einkommensteuersatz von maximal 30% anzuwenden ist (der Steuersatz von 30% gilt für ein zu versteuerndes Einkommen zwischen 25.659 € bis 73.369 €). Hingegen wird diese Absenkung für Steuerpflichtige mit höheren Steuersätzen keine Auswirkung haben. Dadurch ist diese Steuermaßnahme vor allem für Einkommen der mittleren bis unteren Klassen gedacht.
Diese Steuersenkung wird ab dem 1. Januar 2020 in Kraft treten und sollte ab diesem Zeitpunkt bei der Berechnung des Quellensteuersatzes (insbes. Lohnsteuer) berücksichtigt werden.
Einführung einer vereinfachten Steuererklärung für bestimmte Steuerpflichtige. Im Rahmen der Reform der französischen Quellenbesteuerung will das französische JStG-F 2020 ebenfalls eine verfahrensmäßige Erleichterung für bestimmte Steuerpflichtige einführen, deren Einkünfte in der Regel bereits vollständig durch Dritte (Arbeitgeber, Rentenversicherung etc.) erklärt wurden. Diese Steuerpflichtigen sollen in Zukunft nur noch eine Bestätigung am Ende eines jeden Jahres abgeben müssen, dass die der Finanzverwaltung gemeldeten Beträge richtig sind. Hierbei wird diesen Steuerpflichtigen von der zuständigen Finanzbehörde ein besonderes Dokument zugeleitet. Melden sie daraufhin keine Änderungen zu den eingetragenen Informationen, gilt die Steuererklärung mit den der Finanzbehörde bekannten Daten als abgegeben. Bisher gibt es keine Mitteilung zum möglichen Datum des Inkrafttretens dieser Maßnahme. Es ist aber davon auszugehen, dass diese bereits auf Steuerdaten aus dem Steuerjahr 2019 für die Steuererklärung 2020 Anwendung finden werden.
Abschaffung der zeitlich gestreckten Versteuerung von Abfindungen, die am Ende der Tätigkeit vor Verabschiedung in die Rente gezahlt werden. Artikel 7 des JStG-F 2020 wird voraussichtlich die Steuererleichterung für eine zeitlich gestaffelte Besteuerung von Abfindungen bei Tätigkeitsende aufgrund freiwilliger Frührente oder aus einem Zeitkonto abschaffen. Diese vorteilhafte Staffelung erlaubte eine zeitlich gestreckte Versteuerung über vier Jahre.
Änderungen zum steuerlichen Anrechnungsbetrag betreffend Maßnahmen für die Energiewende („crédit d’impôt sur le revenu afférent aux dépenses en faveur de la transition énergétique“, kurz „CITE“). Der vorteilhafte Anrechnungsbetrag CITE läuft grundsätzlich zum 31. Dezember 2019 aus. Das französische JStG-F 2020 schlägt nun eine Verlängerung um ein Jahr für alle mittleren Einkommen vor. Die Eigentümer müssen dabei die Wohnung als Hauptwohnsitz nutzen. Ferner will das JStG-F 2020 den CITE für die untersten Einkommensklassen in eine Pauschalprämie umwandeln. Diese Prämie soll direkt von der staatlichen sozialen Wohnungsförderung („Agence nationale de l’habitat“) an die Steuerpflichtigen ausgezahlt werden. Das JStG-F 2020 sieht vor, dass die Modalitäten und weiteren Bestimmungen zur Auszahlung per Verordnung („décret“) festgelegt werden.
Änderung von Art. 4b des allgemeinen französischen Steuergesetzes („code général des impôts“, kurz „CGI“) hinsichtlich der steuerlichen Ansässigkeit. Art. 4b CGI bestimmt in der derzeitigen Fassung die steuerliche Ansässigkeit in Frankreich, soweit eine natürliche Person
Das JStG-F 2020 sieht vor, neben den oben genannten Personen auch die „Manager“ von Unternehmen mit Sitz in Frankreich hinzuzufügen, die einen Jahresumsatz von mehr als einer Milliarde € erzielen. Bei Unternehmen, die andere Unternehmen kontrollieren, wird auf den konsolidierten Umsatz abgestellt. Die Konsolidierung wird wohl den globalen Umsatz, nicht nur den französischen umfassen. Die betroffenen Manager sind abschließend definiert als der Aufsichts- und Verwaltungsratsvorsitzende, der geschäftsführende Direktor und seine Stellvertreter, der Geschäftsführer, der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstands sowie andere Führungskräfte mit ähnlichen Funktionen.
Möglichkeit für die Steuerverwaltung, öffentliche Daten auf den Websites von sozialen Netzwerken und anderen Online-Plattformen zu erheben und zu nutzen. Derzeit können nur die den Steuerbehörden gemeldeten Informationen, wie etwa Steuererklärungen oder Informationen anderer Steuerbehörden, die insbesondere durch den automatischen Informationsaustausch bereitgestellt werden, elektronisch verarbeitet werden. Das JStG-F 2020 sieht auf Versuchsbasis für einen Zeitraum von 3 Jahren vor, dass die Steuerverwaltung Daten erheben und nutzen kann, die auf den Websites von sozialen Netzwerken (wie Facebook, Twitter, Instagram…) und anderen Online-Plattformen (wie Ebay, Le Bon Coin. …) veröffentlicht wurden. Dies wird es der Steuerverwaltung erleichtern, bestimmte betrügerische Verhaltensweisen aufzudecken, wie z.B. den Handel mit verbotenen Waren oder das Missverhältnis zwischen den von einem Steuerzahler angegebenen Elementen und seinem offensichtlichen Lebensstil. Die Bedingungen für die Durchführung und Anwendung dieser Maßnahme sollten in einer Verordnung festgelegt werden.
Es sei darauf hingewiesen, dass die französische Datenschutzbehörde CNIL („Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés“) bereits einige Vorbehalte geäußert hat, und daran erinnert, dass zwischen dem Ziel der Bekämpfung von Steuerbetrug und dem Recht auf Achtung des Privatlebens abgewogen und das richtige Verhältnis gefunden werden muss.
Sukzessive Abschaffung der Wohnungssteuer auf den Hauptwohnsitz. Das JStG-F 2020 sieht vor, dass die Wohnungssteuer auf den Hauptwohnsitz zwischen 2020 und 2023 schrittweise abgeschafft wird. Im Jahr 2023 wird kein Haushalt mehr hinsichtlich des Hauptwohnsitzes dieser Steuer unterliegen. Dennoch wird diese Steuer für Zweitwohnungen fortgelten. Der vorgesehene Zeitplan ist wie folgt:
– 2020: teilweise Entlastung von der Wohnungssteuer für 80% der Steuerzahler in Abhängigkeit des Einkommens;
– 2021: Die geplante Steuererleichterung wird für die bereits begünstigten 80% der Haushalte in eine vollständige Befreiung umgewandelt. Für die restlichen 20% der (Gutverdiener-)Haushalte ist eine Befreiung von 30% geplant;
– 2022: Die Freistellung für die restlichen 20% der Haushalte erhöht sich von 30% auf 65%;
– 2023: Die Erstwohnsitzsteuer wird endgültig abgeschafft und durch eine Wohnsteuer auf Zweitwohnungen ersetzt.
Neben der Reform zur Ermäßigung des Körperschaftsteuersatzes sieht das JStG-F 2020 weitere Maßnahmen vor, die für die Körperschaftsteuer von Interesse sind.
Änderung des steuerlichen Sponsoringregimes für Unternehmen. Steuerlich sehen die Bestimmungen für das Sponsoring derzeit eine Steuerermäßigung in Höhe von 60 % des Betrags der geleisteten Zahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € oder 5 % des Umsatzes vor, wenn dieser höher ist. Diese Spenden müssen an bestimmte Organisationen wie gemeinnützige Organisationen, Stiftungen oder Vereinigungen gerichtet werden, die als gemeinnützig anerkannt sind, oder an gemeinnützige Einrichtungen der höheren Schulbildung, die im Interesse des Gemeinwohls stehen. Das JStG-F 2020 sieht vor, die Steuerermäßigung für Zahlungen über zwei Mio. € auf 40% zu reduzieren. Der Ermäßigungssatz würde jedoch in bestimmten Fällen (bei der Hilfe von bedürftigen Menschen) unabhängig von der Höhe der Spende bei 60% bleiben. Dies soll für gemeinnützige Organisationen gelten, die Bedürftigen kostenlos Mahlzeiten zur Verfügung stellen, zur Förderung ihrer Unterbringung beitragen oder ihnen kostenlos eine bestimmte Pflege anbieten.
Änderung der Steueranrechnung im Bereich der Forschung. Im Rahmen der für die Steueranrechnung zu berücksichtigenden Betriebsausgaben sieht das JStG-F 2020 eine Senkung des Pauschalsatzes zur Berücksichtigung der Personalkosten von 50% auf 43% vor. Außerdem ist geplant, ab dem 1. Januar 2023 die Innovationsausgaben der KMU für die Durchführung von Maßnahmen zur Entwicklung von Prototypen neuer Produkte sowie die Ausgaben für die Entwicklung neuer Kollektionen durch Industrieunternehmen im Textil- und Bekleidungssektor aus der Anrechnungsregelung auszuschließen.
Anpassung der Quellensteuer für gebietsfremde Gesellschaften an europarechtliche Vorgaben. Das JStG-F 2020 zieht mit seinem Artikel 12 die Konsequenzen aus dem Urteil Sofina SA des Europäischen Gerichtshofs (“EuGH”) vom 22. November 2018 (C-575/17). Der EuGH entschied, dass die französischen Rechtsvorschriften über die Quellensteuer auf Dividendenzahlungen an gebietsfremde Gesellschaften eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen. Diese Regelung bot gebietsansässigen Gesellschaften einen Liquiditätsvorteil, da ihre Dividendenausschüttungen nicht für die Gesellschaft steuerpflichtig waren, wenn sie defizitär waren, während gebietsfremde Gesellschaften sofort und endgültig besteuert wurden, unabhängig davon, ob sie Gewinne oder Verluste erzielt hatten. Um die französische Gesetzgebung mit dem europäischen Recht in Einklang zu bringen, sieht das JStG-F 2020 die Möglichkeit vor, dass gebietsfremde, verlustbringende Gesellschaften die Rückerstattung der Quellensteuer erhalten und ausländische Gesellschaften, die sich in Liquidation befinden, die Befreiung von der Quellensteuer verlangen können.
Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union „ATAD 1“ und „ATAD 2“ für das Vorgehen gegen hybride Gestaltung. Das JStG-F 2020 beabsichtigt, die in den EU-Richtlinien ATAD 1 (2016/1164/EU) und ATAD 2 (2017/952/EU) vorgesehenen Maßnahmen für das Vorgehen gegen hybride Gestaltung in nationales Recht umzusetzen.
Diese hybriden Gestaltungen resultieren aus Unterschieden in der Qualifikation von Finanzinstrumenten und Beteiligungskapital sowie aus einer unterschiedlichen Behandlung von Zahlungsströmen im grenzüberschreitenden Kontext. Diese Unterschiede können zu einem steuerlichen Abzug in einem Staat ohne korrespondierende Besteuerung der Erträge im Zuflussstaat führen. Ferner spricht man von hybriden Gestaltungen, wenn es in keinem der Staaten zu einer Besteuerung kommt oder in allen Staaten zu einem steuerlichen Abzug. Im Kampf gegen unerwünschte Steuervermeidungspraktiken kann vorgesehen werden, dass je nach Art der hybriden Gestaltung entweder der Abzug der Zinszahlung abgelehnt wird oder die Zahlung in den steuerpflichtigen Gewinn einzubeziehen ist.
Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Stundungsregelungen der Exit Tax auf die grenzüberschreitende Verbringung von einzelnen Wirtschaftsgütern in der EU oder im EWR. Die derzeitigen Stundungsregelungen der Exit Tax zur Besteuerung von latenten Veräußerungsgewinnen beim Verbringen von Vermögenswerten aus Frankreich in einen anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat ist derzeit den Fällen einer Verlegung des Sitzes oder einer Betriebsstätte vorbehalten. Um es mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen, plant das JStG-F 2020, dieses System auf grenzüberschreitende Verbringung einzelner Wirtschaftsgüter in einen anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaat auszudehnen.
Umsetzung der Richtlinie 2018/1910/EU der Europäischen Union zur Harmonisierung und Vereinfachung des Mehrwertsteuersystems. Das JStG-F 2020 plant die Umsetzung der Richtlinie 2018/1910/EU vom 4. Dezember 2018 in nationales Recht. Diese Umsetzung dient:
Zu letztem Punkt sei erwähnt, dass innergemeinschaftliche Lieferungen aktuell befreit sind, wenn sie durch einen Verkäufer in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangen und der Käufer nicht bereits von der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Erwerbe profitiert hat. Mit der vorgesehenen Gesetzesänderung muss der Erwerber für Mehrwertsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Waren abgehen, identifiziert werden und hat dem Lieferanten seine Identifikationsnummer mitzuteilen. Darüber hinaus muss der Lieferant auch eine zusammenfassende Erklärung eingereicht haben.
Umsetzung der Richtlinie 2017/2455/EU der Europäischen Union über die Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Handel. Das JStG-F 2020 setzt eine weitere Richtlinie in Bezug auf das Mehrwertsteuersystem (2017/2455/EU) und insbesondere in Bezug auf den elektronischen Handel um. Zu den wichtigsten Änderungen gehören die Einführung des Konzepts des Fernabsatzes von eingeführten Waren, die Einführung neuer Vorschriften für den Fernabsatz von innergemeinschaftlichen Waren oder die Einführung eines „elektronischen Zählers“ (Internetzugangs zur Abwicklung) für den Fernabsatz von eingeführten Waren.
Die Verpflichtung zur elektronischen Steuererklärung und Zahlung der Sondersteuer auf Versicherungsverträge. Das JStG-F 2020 sieht die Ausweitung der Verpflichtung zur elektronischen Erklärung und Zahlung der Sondersteuer vor. Eine Verordnung wird den Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieser Maßnahme festsetzen. Diese wird spätestens für alle die Versicherungssteuer auslösenden Ereignisse ab 1. Januar 2022 eintreten.
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