Nachdem der Entwurf des Haushaltsgesetzes 2025 (“ PLF 2025 “) durch das “49.3-Verfahren”, d.h. ohne Abstimmung in der Nationalversammlung, allein durch das Kabinett Bayrou verabschiedet worden war, wurde am Montag ein Misstrauensantrag eingereicht. Dieser Misstrauensantrag wurde heute von den Abgeordneten in einer Abstimmung in der Nationalversammlung abgelehnt.
Dies war das letzte Hindernis für die Umsetzung des PLF 2025, das ursprünglich von der Regierung Attal ausgearbeitet, von der Regierung Barnier geändert und von der Regierung Bayrou erneut korrigiert worden war.
Nach langen Monaten der Diskussion über den Text, die zu einer gewissen Verwirrung geführt hat, erscheint es uns sinnvoll, eine Liste der wichtigsten steuerlichen Maßnahmen des PLF 2025 in seiner endgültigen Fassung zu erstellen:
- Für Privatpersonen
- Wie von allen politischen Lagern gefordert wird die Einkommensteuertabelle 2024, d.h. rückwirkend für das Fiskaljahr 2024 um die Inflationseffekte bereinigt.
- Die Zusatzabgabe auf hohe Einkommen bleibt in dieser Version des PLF 2025 bestehen. Ab dem Fiskaljahr 2025 trifft Hochverdiener eine Mindestbesteuerung von 20 %. Betroffen sind alleinstehende Steuerzahler, deren Einkommen 250.000 € übersteigt, und verheiratete Steuerzahler, deren Einkommen 500.000 € übersteigt.
- Außerdem ist eine Änderung des Steuersystems für die professionelle Vermietung von möblierten Wohnungen vorgesehen. Der Text sieht vor, dass bei einem Verkauf der Immobilie die abgezogenen Abschreibungen wieder in die Berechnung des Veräußerungsgewinns einbezogen werden, wodurch sich der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn erhöht.
- Der Vorschlag des Senats, die Basis der Vermögensteuer auf Immobilienvermögen zu erweitern und durch eine Vermögensteuer auf “unproduktives” Vermögen zu ersetzen, wurde verworfen.
- Es wurde auch erwogen, den Satz der Pauschalabgabe auf Kapitalerträge (“ PFU “) auf 33% zu erhöhen, aber auch diese Änderung wurde schließlich abgelehnt. Der Satz der PFU bleibt bei 30%.
2. Für die Unternehmen
- Es wird eine Sonderabgabe auf den Gewinn großer Unternehmen (CEBEGE) eingeführt, die für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 1 Milliarde Euro gelten soll. Diese Sonderabgabe bleibt auf die Geschäftsjahre 2025 und 2026 begrenzt.
- Der Steuersatz wird für Unternehmen mit einem Umsatz zwischen 1 und 3 Milliarden auf 20,6 % im Jahr 2025 und auf 10,3 % im Jahr 2026 festgelegt. Für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 3 Milliarden beträgt der Steuersatz 41,2 % im Jahr 2025 und 20,6 % im Jahr 2026.
Als Umsatz gilt der Umsatz, den der Steuerpflichtige während des Geschäftsjahres oder des Besteuerungszeitraums in Frankreich erzielt hat, und bei der Muttergesellschaft eines Konzerns die Summe der Umsätze der einzelnen Gesellschaften, die Mitglieder dieses Konzerns sind.
- Der PLF 2025 sieht die Einführung einer Steuer auf Kapitalherabsetzungen von Großunternehmen mit Sitz in Frankreich vor, die sie durch die Annullierung ihrer eigenen zurückgekauften Aktien durchführen. Unter Großunternehmen sind Unternehmen zu verstehen, die in ihrem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz vor Steuern von mehr als 1 Milliarde Euro erzielt haben. Der Steuersatz wurde auf 8 % festgelegt.Diese neue Steuer würde für Kapitalherabsetzungsmaßnahmen gelten, die zwischen dem 1. März 2024 und dem 28. Februar 2025 durchgeführt werden.
Schließlich sieht der Text des PLF 2025 eine Erhöhung der Finanztransaktionssteuer auf einen Satz von 0,4% vor (derzeit 0,3%).
Diese Änderung des Steuersatzes gilt ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Verkündung des Haushaltsgesetzes 2025.