Am 27. März 2020 hat der Bundesrat abschließend über das umfassende Hilfspaket der Bundesregierung und den für dessen Umsetzung erforderlichen Nachtragshaushalt entschieden.
Hierzu haben wir Ihnen die Maßnahmen zu den Themen Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Für Groß- und Mittelständische Unternehmen), Zuschüsse für Klein- und Solounternehmen sowie zu den erleichterten Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld und den Steuererleichterungen kurz zusammengefasst und die entsprechenden Links zu den zuständigen Stellen hinzugefügt. Darüber hinaus finden Sie Änderung im Gesellschaftsrecht sowie im Umwandlungsrecht, die aufgrund der aktuellen Situation getroffen wurden. Hierzu folgt in Kürze ein eigener ausführlicher Artikel.
1 – Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ergänzt die etablierten Strukturen des in der Finanzkrise geschaffenen Finanzmarktstabilisierungsfonds.
Er richtet sich an größere Unternehmen, die zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen:
Darüber hinaus können auch Start-ups Hilfen des Rettungsschirms in Anspruch nehmen, wenn sie systemrelevant sind und mindestens einen Unternehmenswert von 50 Millionen Euro vorweisen können.
Die wesentlichen Instrumente des Wirtschaftsstabilisierungsfonds sind:
2 – Zuschüsse für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige
Besondere Unterstützungsmaßnahmen gelten für kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind.
Zur Sicherstellung ihrer Liquidität erhalten sie eine Einmalzahlung für drei Monate:
Für Sie zusammengestellte hilfreiche Links:
3 – Die erleichterten Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Um die Unternehmen zu unterstützen und Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vermeiden hat die Bundesregierung die folgenden erleichterten Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld geschaffen, die rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten:
4 – Steuerliche Erleichterungen
Das Bundesfinanzministerium hat mit den obersten Landesfinanzbehörden ein BMF-Schreiben abgestimmt, mit dem betroffene Steuerpflichtige mit den folgenden steuerlichen Erleichterungen unterstützt werden.
5 – Änderungen im Gesellschaftsrecht und Genossenschaftsrecht
Das Maßnahmenpaket des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sieht diverse Erleichterungen für Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Europäische Gesellschaften (SE), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) und Genossenschaften vor –unabhängig von ihrer Größe, ihrer Mitarbeiterzahl oder ihrer Branche.
6 – Umwandlungsrecht
Aufgrund der Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten und zur Sicherstellung, dass zu meist kostspielige Umwandlungsmaßnahmen nicht scheitern, weil die gesetzliche Achtmonatsfrist für die Anmeldung der Umwandlung beim Handelsregister nicht eingehalten werden kann, wird die Frist in § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG auf zwölf Monate verlängert. Sie läuft ab dem Stichtag der maßgeblichen Schlussbilanz.
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