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HILFSPROGRAMME DER BUNDESREGIERUNG DEUTSCHLAND FÜR UNTERNEHMEN IN DER CORONA-KRISE

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02 Apr 2020

Am 27. März 2020 hat der Bundesrat abschließend über das umfassende Hilfspaket der Bundesregierung und den für dessen Umsetzung erforderlichen Nachtragshaushalt entschieden.

Hierzu haben wir Ihnen die Maßnahmen zu den Themen Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Für Groß- und Mittelständische Unternehmen), Zuschüsse für Klein- und Solounternehmen sowie zu den erleichterten Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld und den Steuererleichterungen kurz zusammengefasst und die entsprechenden Links zu den zuständigen Stellen hinzugefügt. Darüber hinaus finden Sie Änderung im Gesellschaftsrecht sowie im Umwandlungsrecht, die aufgrund der aktuellen Situation getroffen wurden. Hierzu folgt in Kürze ein eigener ausführlicher Artikel.

1 – Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ergänzt die etablierten Strukturen des in der Finanzkrise geschaffenen Finanzmarktstabilisierungsfonds.

Er richtet sich an größere Unternehmen, die zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen:

  • Mehr als 249 Beschäftigte
  • Umsatzerlöse von 50 Millionen Euro
  • eine Bilanzsumme von 43 Millionen Euro

Darüber hinaus können auch Start-ups Hilfen des Rettungsschirms in Anspruch nehmen, wenn sie systemrelevant sind und mindestens einen Unternehmenswert von 50 Millionen Euro vorweisen können.

Die wesentlichen Instrumente des Wirtschaftsstabilisierungsfonds sind:

 

2 – Zuschüsse für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige

Besondere Unterstützungsmaßnahmen gelten für kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind.

Zur Sicherstellung ihrer Liquidität erhalten sie eine Einmalzahlung für drei Monate:

  • Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalenz): einmaliger Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate, gegebenenfalls zwei weitere Monate.
  • Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalenz): einmaliger Zuschuss von bis zu 15.000 Euro für drei Monate, gegebenenfalls zwei weitere Monate.

Für Sie zusammengestellte hilfreiche Links:

 

3 – Die erleichterten Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Um die Unternehmen zu unterstützen und Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vermeiden hat die Bundesregierung die folgenden erleichterten Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld geschaffen, die rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten:

  • Kurzarbeitergeld ist für jeden Betrieb möglich, auch für Beschäftigte in Zeitarbeit.
  • Sind mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen, kann Ihr Betrieb bei der Agentur für Arbeit für Sie Kurzarbeit beantragen. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des fehlenden Nettoentgelts – für Eltern 67 Prozent.
  • Beiträge für die Sozialversicherungen werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Beschäftigte müssen keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.

 

4 – Steuerliche Erleichterungen

Das Bundesfinanzministerium hat mit den obersten Landesfinanzbehörden ein BMF-Schreiben abgestimmt, mit dem betroffene Steuerpflichtige mit den folgenden steuerlichen Erleichterungen unterstützt werden.

 

5 – Änderungen im Gesellschaftsrecht und Genossenschaftsrecht

Das Maßnahmenpaket des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sieht diverse Erleichterungen für Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Europäische Gesellschaften (SE),  Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) und Genossenschaften vor –unabhängig von ihrer Größe, ihrer Mitarbeiterzahl oder ihrer Branche.

 

6 – Umwandlungsrecht

Aufgrund der Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten und zur Sicherstellung, dass zu meist kostspielige Umwandlungsmaßnahmen nicht scheitern, weil die gesetzliche Achtmonatsfrist für die Anmeldung der Umwandlung beim Handelsregister nicht eingehalten werden kann, wird die Frist in § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG auf zwölf Monate verlängert. Sie läuft ab dem Stichtag der maßgeblichen Schlussbilanz.

 

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