Aus einem von den Anwaltskanzleien Sagasser & JVA erstrittenen Urteils des Verwaltungsgerichtes von Montreuil geht hervor, dass die Anzahl der steuerlich transparenten Gesellschaften, die zwischen eine französische Gesellschaft und die wirtschaftlichen Eigentümer der Einkünfte zwischengeschaltet sind, keine Auswirkungen auf das anwendbare Steuerabkommen hat, wenn die Identität und der steuerliche Wohnsitz des letztlich wirtschaftlichen Eigentümers nachgewiesen werden kann.
Grundsätzlich richtet sich die Behandlung von Einkünften aus französischen Quellen nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das zwischen Frankreich und dem Land, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Einkünfte ansässig ist, geschlossen wurde. Personengesellschaften, die steuerlich transparent sind, sind jedoch nicht steuerlich ansässig. In diesem Fall gelten die Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer der Einkünfte, die in Frankreich von diesen Körperschaften erzielt werden.
In Fällen, in denen steuerlich transparente Gesellschaften ohne Abkommensberechtigung zwischengeschaltet sind, weigerten sich die französischen Behörden aufgrund einer bestehenden Verwaltungsanweisung bislang jedoch, den steuerlichen Wohnsitz der wirtschaftlichen Eigentümer von Einkünften aus Frankreich ab der zweiten Ebene der Zwischenschaltung zu berücksichtigen.
Die Richter des Verwaltungsgerichts Montreuil wiesen diese Einschränkung nun in einem Fall zurück, in dem zwei deutsche Personengesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co KG zwischen eine französische Kapitalgesellschaft und die in Deutschland steuerlich ansässigen Gesellschafter, deren Identität und steuerlicher Wohnsitz ordnungsgemäß nachgewiesen wurde, zwischengeschaltet waren.
Da die Finanzverwaltung keine Berufung einlegt hat, dürfte das Urteil weitere Entscheidungen in entsprechenden Konstellationen unmittelbar nach sich ziehen.
Diese Entscheidung ist nicht nur ein Erfolg für die Steuerzahler, sondern bestätigt auch indirekt, dass die Zahlstellen nunmehr verpflichtet sind, die Identität und den steuerlichen Wohnsitz der wirtschaftlichen Eigentümer auch über mehrere Beteiligungsstufen hinweg zu dokumentieren, sowohl für steuerliche Zwecke als auch zur Bekämpfung der Geldwäsche.
Die Entscheidung eröffnet aber auch gerade im internationalen Kontext neue Gestaltungsmöglichkeiten für Einkünfte aus französischer Quelle unter Einbindung steuerlich transparenter Gesellschaften, vornehmlich für die Dividenden, aber auch z.B. für Lizenzgebühren und quellensteuerpflichtige Zinseinkünfte.
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